- Entwicklungsländer-Steuergesetz
- Gesetz i.d.F. vom 21.5.1979 (BGBl I 564) zur Förderung von Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, gilt allerdings nur, wenn diese vor dem 1.1.1982 vorgenommen wurden. Die Begünstigung lag in der Bildung einer steuerfreien ⇡ Rücklage bis zur Höhe von 100 Prozent der ⇡ Anschaffungskosten oder ⇡ Herstellungskosten der Kapitalanlagen der Gruppe 1 und 40 Prozent (bzw. 60 Prozent im Rohstoff- und Energiebereich) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen der Gruppe 2 (Gruppierung gemäß § 6 Entwicklungsländer-Steuergesetz). Die Rücklage war grundsätzlich vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an bei Kapitalanlagen in Ländern der Gruppe 1 und bei Kapitalanlagen der Gruppe 2, die in bes. beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen werden, mindestens mit einem Zwölftel, im Übrigen mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.
Lexikon der Economics. 2013.